Heidental-Nachbarschaft Nickenich


Satzung - gültig ab 1. Februar 2010

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am: Mi, 19. Oktober 2011, 12:20 Uhr
In der Jahreshauptversammlung am 31.1.2010 hat sich die Gemeinschaft der Nachbarn für folgende Satzung ausgesprochen:


Paragraph 1:
Die Nachbarschaft ist eine freie Vereinigung, die politisch neutral und konfessionell nicht gebunden ist. Ziel und Zweck der Nachbarschaft ist gegenseitige Hilfeleistung, insbesondere bei Sterbefall und in Notständen.

Paragraph 2:
Die Nachbarschaft führt den Namen:
„HEIDENTHALNACHBARSCHAFT“. Zum Gebiet der Nachbarschaft gehört das Neubaugebiet Heidenthal in Nickenich. Sitz der Nachbarschaft ist Nickenich.

Paragraph 3:
Mitglied kann jeder werden, der im Bereich der Nachbarschaft seinen Wohnsitz hat. Mitglieder, die ihren Wohnsitz außerhalb des Nachbarschaftsgebietes verlegen, können weiterhin auf Antrag Mitglied der Nachbarschaft bleiben. Der Antrag muss unverzüglich gestellt werden.

Paragraph 4:
Oberstes Organ der Nachbarschaft ist die Mitgliederversammlung. Beitragspflichtige Mitglieder (vgl. Paragraph 6) haben aktives und passives Wahlrecht. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt. Ihre Einberufung erfolgt durch den Vorstand und muss spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin in der Presse bekanntgegeben werden. Der Vorstand leitet die Nachbarschaft. Er setzt sich wie folgt zusammen:
— Amtmann und sechs Schöffen —
Der Amtmann und die Schöffen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Wahlberechtigten bei der Jahreshauptversammlung für 5 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Nicht anwesende Vorstandsmitglieder können mit deren Einverständnis wiedergewählt werden. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Stellvertreter, den Schriftführer und den Kassierer. Beschlüsse des Vorstandes müssen mit absoluter Mehrheit gefasst werden.

Paragraph 5:
Die Kasse der Nachbarschaft wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers.

Paragraph 6:
Bei Eintritt in die Nachbarschaft wird eine einmalige Aufnahmegebühr von 5 € und ein Jahresbeitrag in Höhe von 10,00 € erhoben. Im Beitrag ist eine Umlage für das Sterbegeld enthalten. Jugendliche bis zum 21. Lebensjahr sind als Familienmitglied beitragsfrei. Bei Vollendung des 21. Lebensjahres erlischt die beitragsfreie Mitgliedschaft. Diese erlischt auch, wenn der Jugendliche vor Vollendung des 21. Lebensjahres einen eigenen Hausstand gründet. Findet zwischen beitragsfreier und beitragspflichtiger Mitgliedschaft keine Unterbrechung statt, so entfällt die Aufnahmegebühr. Genauso wird verfahren bei Übertritt aus einer anderen Nachbarschaft der Ortsgemeinde.

Paragraph 6 a:
Eine Kündigung der Mitgliedschaft kann nur zum Jahresende erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen.

Paragraph 7:
Beim Sterbefall eines Mitglieds bestellt die Nachbarschaft die Sargträger für die Beerdigung. Die Träger werden aus den männlichen Mitgliedern der Nachbarschaft nach dem Alphabet bestimmt. Derjenige, der verhindert ist, muss selbst für Ersatz sorgen. An die Angehörigen wird ein Sterbegeld in Höhe von zur Zeit 150 € gezahlt. Der Betrag wird jährlich durch Beschluss (einfache Mehrheit der Anwesenden) der Mitgliederversammlung festgelegt.
Für die Nachbarn, die nachträglich Mitglied der Nachbarschaft werden, wird das Sterbegeld nach einer Gleitklausel gezahlt:
Hat die Mitgliedschaft mindestens 2 Jahre bestanden, so erhalten die Angehörigen 20% des in der jährlichen Mitgliederversammlung festgesetzten Sterbegeldes. War das Mitglied zum Zeitpunkt des Todes bereits 4 Jahre Mitglied, so erhöht sich das Sterbegeld auf 40%, nach 6–jähriger Mitgliedschaft auf 60%, nach 8–jähriger Mitgliedschaft auf 80% und nach 10–jähriger Mitgliedschaft auf 100%.
Die vorgenannte Gleitklausel gilt auch für Kinder und Jugendliche bis  zur Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn deren Eltern nachträglich Mitglied der Heidenthal-Nachbarschaft werden. Die Gleitklausel gilt innerhalb ihrer Geltungsdauer auch für Nachbarn, die aus einer anderen Nachbarschaft übertreten (vgl. § 6), solange, wie sie Mitglied ihrer früheren Nachbarschaft sind und nach deren Satzung Anspruch auf Zahlung eines Sterbegeldes haben.
Die Nachbarschaft gewährt neben dem Sterbegeld noch folgende Leistungen:
zur Silberhochzeit, zum 70. Geburtstag und danach alle 5 Jahre ein Präsent im Wert von 15 €, zur goldenen Hochzeit ein Geschenk im Wert von 25 €. Zu Weihnachten statten die jeweiligen Vorstandsmitglieder den 70- jährigen und älteren einen Besuch ab und überbringen die Weihnachtsgrüße der Nachbarschaft.

Paragraph 8:
Jedes Mitglied der Nachbarschaft verpflichtet sich im Sinne des Nachbarschaftsgedankens zu handeln und die ihm übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Zuwiderhandelnde können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Bei Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit endgültig. Bei freiwilligem Austritt oder Zwangsausschluß kann keine Forderung gegen die Nachbarschaft erhoben werden.

Paragraph 9:
Die Auflösung der Nachbarschaft kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung der Nachbarschaft“ stehen. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a)  der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b)  von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder der Nachbarschaft schriftlich gefordert wurde.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Bei Auflösung der Nachbarschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt ihr Vermögen an das katholische Pfarramt Nickenich mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen ausschließlich für den Kindergarten in Nickenich verwendet werden darf.

Paragraph 10:
Jede Änderung dieser Satzung bedarf eines Beschlusses der Jahreshauptversammlung. Der Beschluss muss mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.


Nickenich, im November 1982

In vorstehender Satzung sind Änderungen und Ergänzungen aus den Jahreshauptversammlungen vom 26.1.1992 und vom 19.1.1997 und vom 31.1.2010 eingearbeitet.

Nickenich, im Januar 2010