Heidental-Nachbarschaft Nickenich


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Nachrichten - buggy

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Aktionen / Re:Sommerfest 2017 -
« am: Di, 10. Oktober 2017, 11:27 Uhr »
Am 19. August 2017 feierten die Mitglieder der Heidental-Nachbarschaft das traditionelle Sommerfest auf dem Alten Schützenplatz. Schon zum gemeinsamen Kaffeetrinken waren zahlreiche Nachbarinnen und Nachbarn der Einladung des Schöffenrates gefolgt. Die großzügigen Kuchenspenden und die vielfältige  Auswahl fand bei allen großen Anklang. Auch beim Abendessen war für das leibliche Wohl wieder bestens gesorgt. Bei lecker gegrillten Steaks und Würstchen, bei bunten Salaten und gemischten Partybrötchen haben es sich alle gut gehen lassen. Diese insgesamt sehr angenehmen Rahmenbedingungen waren natürlich auch Grundlage für eine entspannte und aufgeschlossene Atmosphäre, die sich bis in die späteren Abendstunden gehalten hat. Verstärkt wurde dieser Effekt schließlich noch, als der offene Kamin entzündet wurde und den Raum mit seiner wohligen Wärme erfüllte. Mit vielen schönen Eindrücken gingen schließlich alle Nachbarinnen und Nachbarn nach Hause. An dieser Stelle möchte sich der Schöffenrat nochmals bei all denen herzlich bedanken, die durch ihren persönlichen Einsatz zum Gelingen dieses Festes beigetragen haben. Weitere Informationen zur Heidental-Nachbarschaft gibt es auch auf der Homepage www.heidental-nickenich.de

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Aktionen / Sommerfest 2017 - ohne Titel
« am: Mo, 17. Juli 2017, 08:23 Uhr »
Die Heidental-Nachbarschaft feiert am 19. August 2017 ab 15:00 Uhr das traditionelle Sommersfest auf dem Alten Schützenplatz in Nickenich.

Der Schöffenrat lädt alle Nachbarinnen und Nachbarn herzlich ein. Diese Einladung richtet sich gleichzeitig auch an alle aus dem Bereich der Heidental-Nachbarschaft, die noch nicht Mitglied sind, die aber die Gemeinschaft einmal erleben und kennenlernen möchten. Das Sommerfest bietet eine ideale Gelegenheit miteinander ins Gespräch zu kommen. Für das leibliche Wohl zunächst bei Kaffee und Kuchen und später bei gegrillten Steaks und Würstchen wird wieder bestens gesorgt sein. Wer also Interesse hat, sollte sich Samstag, den 19. August 2017 im Kalender schon einmal vormerken. Nachdem das Geschirrmobil nicht zur Verfügung steht, bittet der Schöffenrat alle Gäste, für Kaffee und Kuchen ein eigenes Gedeck mitzubringen. Geschirr für das Abendessen ist vorhanden. Für Kuchenspenden aus den Reihen der Nachbarschaft bedankt sich der Schöffenrat gerne schon im voraus. Für weitere Fragen stehen die Mitglieder des Schöffenrats zur Verfügung.


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Aktionen / 2016 Frühjahrswanderung
« am: Mi, 21. Juni 2017, 08:24 Uhr »
Am 21. Mai 2016 trafen sich einige Heidentaler am Parkplatz vom Nickenicher Friedhof zur Frühjahrswanderung. Über die Olk und die Permakultur ging es zur Eicher Hütte, wo eine wohlverdiente Rast im Schatten bei Kaffe und Kuchen gemacht wurde. Selbstverständlich gabs auch ein erfrischendes Bier. Die Wanderung wurde etwas träge wieder aufgenommen über den Reiterhof zum Kapellchen im oberen Heidental.

Hier ein Foto der Wandergruppe:

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Hier sind ein paar Eindrücke von dem Wandernachmittag in Bildern:
http://freifunk.istmein.de/HTN_fotogallerie/?f=2017-Fischweiher

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Nachmittagswanderung der Heidental-Nachbarschaft.

Für Samstag, den 20. Mai 2017 sind die Nachbarinnen und Nachbarn herzlich eingeladen zu einer kleinen gemeinsamen Wanderung. Ziel ist der Nickenicher  Angelweiher  bei Kretz. Dort werden wir eine Rast einlegen, bei der Getränke bereitstehen. Im übrigen gilt "Rucksackverpflegung".

Treffpunkt ist am Friedhof in Nickenich (Parkplatz Eingang Friedhofstraße). Wir starten um 13:00 Uhr. Die einfache Entfernung beträgt etwa vier Kilometer.

Die Einladung richtet sich nicht nur an alle Wanderfreunde aus der Nachbarschaft sondern selbstverständlich auch an alle anderen Bewohner aus dem Heidental. Damit der Vorstand besser planen kann, werden alle Interessenten gebeten, sich - wenn möglich - kurz bei einem der Vorstandsmitglieder unverbindlich anzumelden.

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Mitteilungen / Heidentaler feieren am Alten Schützenplatz 2013
« am: So, 16. April 2017, 14:29 Uhr »
Das Thema war Irland. Susanne hatte die Idee, weil sie mit Peter dort war.

Schaut Euch die Bilder ohne Kommentar an:
http://freifunk.istmein.de/bilder/Irland-2013/

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Mitteilungen / Termin 2017
« am: So, 22. Januar 2017, 16:29 Uhr »
22. Januar 2017: Jahreshauptversammlung
Wanderung am Nachmittg wird im Blättchen bekanntgegeben
19. August 2017: Sommerfest auf den Alten Schützenplatz
29. November 2017: Adventskaffee

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Mitteilungen / Heidentaler haben Gnadenhochzeit
« am: Mi, 17. Februar 2016, 19:01 Uhr »
Am 22. November feierten die Eheleute Elfriede und Franz Geisbüsch ihre Gnadenhochzeit. Sie sind 70 Jahre verheiratet.

Aus diesem Anlass hat eine Auswahl des Schöffenrats die beiden besucht - außerhalb des Trubels an ihrem Ehrentag. Hier ein Bild:



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Mitteilungen / Heidentaler in Südtirol 2015
« am: Mi, 23. September 2015, 18:28 Uhr »
Der Schöffenrat hat sich etwas Besonderes einfallen lassen: Alphornbläser sind zum Sommerfest 2015 auf den alten Schützenplatz gekommen. Hier sind die Bilder


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Mitteilungen / Flyer für neue Nachbarn
« am: Mo, 31. August 2015, 15:26 Uhr »
Im Frühjahr 2015 hat der Schöffenrat beschlossen, die Nachbarschaft durch einen Flyer bei neuen Nachbarn bekannt zu machen.




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Mitteilungen / Protokoll der JHV vom 11. Januar 2015
« am: Mo, 31. August 2015, 15:24 Uhr »
Im Anhang liegt das Protokoll der Jahreshauptversammlung vom Januar 2015.

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Aktionen / Sommerfest 2015 - Südtirol
« am: Di, 16. Juni 2015, 12:40 Uhr »
Der Schöffenrat der Heidentalnachbarschaft lädt alle Nachbarinnen und Nachbarn herzlich ein.

Für das leibliche Wohl wird wiederum bestens gesorgt.
Unter dem Motto "Südtirol" gibt es nachmittags Kuchen, Kaffee & Tee.
Zum Abendessen warten auf euch landestypische Speisen.
Als Beitrag für das Abendessen erheben wir von den Erwachsenen 7.50 Euro.

Der Schöffenrat freut sich auf zahlreiche Gäste und selbstverständlich auch auf Nichtmitglieder, die die Heidentalnachbarschaft kennenlernen möchten.

Der Schöffenrat wünscht schon heute frohe und vergnügliche Stunden am Samstag, dem 18. Juli 2015.

Amtmann:
Joachim Blasch, Lindenhof 2, Tel. 81553
Kassierer:
Burkhard Weber, Buchenstraße 4, Tel. 81488
Schriftführerin:
Susanne Höltgebaum, Lindenhof 9, Tel. 83170
Schöffen:
  • Christa Praml, Heidentalring 50, Tel. 81727
  • Bernd Engel, Buchenstraße 13, Tel. 83628
  • Karin Kramosta, Erlenhof 1, Tel. 81164
  • Margot Windheuser, Buchenstraße 8, Tel. 81586

Mail: info@Heidental-Nickenich.de

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Satzung / Satzung - gültig ab 19. Januar 2014 - Änderungen in §7
« am: Mo, 8. Dezember 2014, 13:14 Uhr »
Paragraph 1:
Die Nachbarschaft ist eine freie Vereinigung, die politisch neutral und konfessionell nicht gebunden ist. Ziel und Zweck der Nachbarschaft ist gegenseitige Hilfeleistung, insbesondere bei Sterbefall und in Notständen.

Paragraph 2:
Die Nachbarschaft führt den Namen:
„HEIDENTHALNACHBARSCHAFT“. Zum Gebiet der Nachbarschaft gehört das Neubaugebiet Heidenthal in Nickenich. Sitz der Nachbarschaft ist Nickenich.

Paragraph 3:
Mitglied kann jeder werden, der im Bereich der Nachbarschaft seinen Wohnsitz hat. Mitglieder, die ihren Wohnsitz außerhalb des Nachbarschaftsgebietes verlegen, können weiterhin auf Antrag Mitglied der Nachbarschaft bleiben. Der Antrag muss unverzüglich gestellt werden.

Paragraph 4:
Oberstes Organ der Nachbarschaft ist die Mitgliederversammlung. Beitragspflichtige Mitglieder (vgl. Paragraph 6) haben aktives und passives Wahlrecht. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt. Ihre Einberufung erfolgt durch den Vorstand und muss spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin in der Presse bekanntgegeben werden. Der Vorstand leitet die Nachbarschaft. Er setzt sich wie folgt zusammen:
— Amtmann und sechs Schöffen —
Der Amtmann und die Schöffen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Wahlberechtigten bei der Jahreshauptversammlung für 5 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Nicht anwesende Vorstandsmitglieder können mit deren Einverständnis wiedergewählt werden. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Stellvertreter, den Schriftführer und den Kassierer. Beschlüsse des Vorstandes müssen mit absoluter Mehrheit gefasst werden.

Paragraph 5:
Die Kasse der Nachbarschaft wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers.

Paragraph 6:
Bei Eintritt in die Nachbarschaft wird eine einmalige Aufnahmegebühr von 5 € und ein Jahresbeitrag in Höhe von 10,00 € erhoben. Im Beitrag ist eine Umlage für das Sterbegeld enthalten. Jugendliche bis zum 21. Lebensjahr sind als Familienmitglied beitragsfrei. Bei Vollendung des 21. Lebensjahres erlischt die beitragsfreie Mitgliedschaft. Diese erlischt auch, wenn der Jugendliche vor Vollendung des 21. Lebensjahres einen eigenen Hausstand gründet. Findet zwischen beitragsfreier und beitragspflichtiger Mitgliedschaft keine Unterbrechung statt, so entfällt die Aufnahmegebühr. Genauso wird verfahren bei Übertritt aus einer anderen Nachbarschaft der Ortsgemeinde.

Paragraph 6 a:
Eine Kündigung der Mitgliedschaft kann nur zum Jahresende erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen.

Paragraph 7:
Beim Sterbefall wird an die Angehörigen ein Sterbegeld von zur Zeit 150 € gezahlt. Der Betrag wird jährlich durch Beschluss (einfache Mehrheit der Anwesenden) der Mitgliederversammlung festgelegt.
Für die Nachbarn, die nachträglich Mitglied der Nachbarschaft werden, wird das Sterbegeld nach einer Gleitklausel gezahlt:
Hat die Mitgliedschaft mindestens 2 Jahre bestanden, so erhalten die Angehörigen 20% des in der jährlichen Mitgliederversammlung festgesetzten Sterbegeldes. War das Mitglied zum Zeitpunkt des Todes bereits 4 Jahre Mitglied, so erhöht sich das Sterbegeld auf 40%, nach 6–jähriger Mitgliedschaft auf 60%, nach 8–jähriger Mitgliedschaft auf 80% und nach 10–jähriger Mitgliedschaft auf 100%.
Die vorgenannte Gleitklausel gilt auch für Kinder und Jugendliche bis  zur Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn deren Eltern nachträglich Mitglied der Heidenthal-Nachbarschaft werden. Die Gleitklausel gilt innerhalb ihrer Geltungsdauer auch für Nachbarn, die aus einer anderen Nachbarschaft übertreten (vgl. § 6), solange, wie sie Mitglied ihrer früheren Nachbarschaft sind und nach deren Satzung Anspruch auf Zahlung eines Sterbegeldes haben.
Die Nachbarschaft gewährt neben dem Sterbegeld noch folgende Leistungen:
zur Silberhochzeit, zum 70. Geburtstag und danach alle 5 Jahre ein Präsent im Wert von 15 €, zur goldenen Hochzeit ein Geschenk im Wert von 25 €. Zu Weihnachten statten die jeweiligen Vorstandsmitglieder den 70- jährigen und älteren einen Besuch ab und überbringen die Weihnachtsgrüße der Nachbarschaft.

Paragraph 8:
Jedes Mitglied der Nachbarschaft verpflichtet sich im Sinne des Nachbarschaftsgedankens zu handeln und die ihm übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Zuwiderhandelnde können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Bei Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit endgültig. Bei freiwilligem Austritt oder Zwangsausschluß kann keine Forderung gegen die Nachbarschaft erhoben werden.

Paragraph 9:
Die Auflösung der Nachbarschaft kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung der Nachbarschaft“ stehen. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a)  der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b)  von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder der Nachbarschaft schriftlich gefordert wurde.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Bei Auflösung der Nachbarschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt ihr Vermögen an das katholische Pfarramt Nickenich mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen ausschließlich für den Kindergarten in Nickenich verwendet werden darf.

Paragraph 10:
Jede Änderung dieser Satzung bedarf eines Beschlusses der Jahreshauptversammlung. Der Beschluss muss mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.

Nickenich, im November 1982
In vorstehender Satzung sind Änderungen und Ergänzungen aus den Jahreshauptversammlungen vom 26.1.1992 und vom 19.1.1997 und vom 31.1.2010 eingearbeitet.
Nickenich, im Januar 2010
In vorstehender Satzung sind Änderungen und Ergänzungen aus den Jahreshauptversammlungen vom 26.1.1992, vom 19.1.1997, vom 31.1.2010 und vom 19.1.2014 eingearbeitet.
Nickenich, im Januar 2014

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Satzung / Satzung - gültig ab 1. Februar 2010
« am: Mi, 19. Oktober 2011, 12:20 Uhr »
In der Jahreshauptversammlung am 31.1.2010 hat sich die Gemeinschaft der Nachbarn für folgende Satzung ausgesprochen:


Paragraph 1:
Die Nachbarschaft ist eine freie Vereinigung, die politisch neutral und konfessionell nicht gebunden ist. Ziel und Zweck der Nachbarschaft ist gegenseitige Hilfeleistung, insbesondere bei Sterbefall und in Notständen.

Paragraph 2:
Die Nachbarschaft führt den Namen:
„HEIDENTHALNACHBARSCHAFT“. Zum Gebiet der Nachbarschaft gehört das Neubaugebiet Heidenthal in Nickenich. Sitz der Nachbarschaft ist Nickenich.

Paragraph 3:
Mitglied kann jeder werden, der im Bereich der Nachbarschaft seinen Wohnsitz hat. Mitglieder, die ihren Wohnsitz außerhalb des Nachbarschaftsgebietes verlegen, können weiterhin auf Antrag Mitglied der Nachbarschaft bleiben. Der Antrag muss unverzüglich gestellt werden.

Paragraph 4:
Oberstes Organ der Nachbarschaft ist die Mitgliederversammlung. Beitragspflichtige Mitglieder (vgl. Paragraph 6) haben aktives und passives Wahlrecht. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt. Ihre Einberufung erfolgt durch den Vorstand und muss spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin in der Presse bekanntgegeben werden. Der Vorstand leitet die Nachbarschaft. Er setzt sich wie folgt zusammen:
— Amtmann und sechs Schöffen —
Der Amtmann und die Schöffen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Wahlberechtigten bei der Jahreshauptversammlung für 5 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Nicht anwesende Vorstandsmitglieder können mit deren Einverständnis wiedergewählt werden. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Stellvertreter, den Schriftführer und den Kassierer. Beschlüsse des Vorstandes müssen mit absoluter Mehrheit gefasst werden.

Paragraph 5:
Die Kasse der Nachbarschaft wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers.

Paragraph 6:
Bei Eintritt in die Nachbarschaft wird eine einmalige Aufnahmegebühr von 5 € und ein Jahresbeitrag in Höhe von 10,00 € erhoben. Im Beitrag ist eine Umlage für das Sterbegeld enthalten. Jugendliche bis zum 21. Lebensjahr sind als Familienmitglied beitragsfrei. Bei Vollendung des 21. Lebensjahres erlischt die beitragsfreie Mitgliedschaft. Diese erlischt auch, wenn der Jugendliche vor Vollendung des 21. Lebensjahres einen eigenen Hausstand gründet. Findet zwischen beitragsfreier und beitragspflichtiger Mitgliedschaft keine Unterbrechung statt, so entfällt die Aufnahmegebühr. Genauso wird verfahren bei Übertritt aus einer anderen Nachbarschaft der Ortsgemeinde.

Paragraph 6 a:
Eine Kündigung der Mitgliedschaft kann nur zum Jahresende erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen.

Paragraph 7:
Beim Sterbefall eines Mitglieds bestellt die Nachbarschaft die Sargträger für die Beerdigung. Die Träger werden aus den männlichen Mitgliedern der Nachbarschaft nach dem Alphabet bestimmt. Derjenige, der verhindert ist, muss selbst für Ersatz sorgen. An die Angehörigen wird ein Sterbegeld in Höhe von zur Zeit 150 € gezahlt. Der Betrag wird jährlich durch Beschluss (einfache Mehrheit der Anwesenden) der Mitgliederversammlung festgelegt.
Für die Nachbarn, die nachträglich Mitglied der Nachbarschaft werden, wird das Sterbegeld nach einer Gleitklausel gezahlt:
Hat die Mitgliedschaft mindestens 2 Jahre bestanden, so erhalten die Angehörigen 20% des in der jährlichen Mitgliederversammlung festgesetzten Sterbegeldes. War das Mitglied zum Zeitpunkt des Todes bereits 4 Jahre Mitglied, so erhöht sich das Sterbegeld auf 40%, nach 6–jähriger Mitgliedschaft auf 60%, nach 8–jähriger Mitgliedschaft auf 80% und nach 10–jähriger Mitgliedschaft auf 100%.
Die vorgenannte Gleitklausel gilt auch für Kinder und Jugendliche bis  zur Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn deren Eltern nachträglich Mitglied der Heidenthal-Nachbarschaft werden. Die Gleitklausel gilt innerhalb ihrer Geltungsdauer auch für Nachbarn, die aus einer anderen Nachbarschaft übertreten (vgl. § 6), solange, wie sie Mitglied ihrer früheren Nachbarschaft sind und nach deren Satzung Anspruch auf Zahlung eines Sterbegeldes haben.
Die Nachbarschaft gewährt neben dem Sterbegeld noch folgende Leistungen:
zur Silberhochzeit, zum 70. Geburtstag und danach alle 5 Jahre ein Präsent im Wert von 15 €, zur goldenen Hochzeit ein Geschenk im Wert von 25 €. Zu Weihnachten statten die jeweiligen Vorstandsmitglieder den 70- jährigen und älteren einen Besuch ab und überbringen die Weihnachtsgrüße der Nachbarschaft.

Paragraph 8:
Jedes Mitglied der Nachbarschaft verpflichtet sich im Sinne des Nachbarschaftsgedankens zu handeln und die ihm übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Zuwiderhandelnde können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Bei Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit endgültig. Bei freiwilligem Austritt oder Zwangsausschluß kann keine Forderung gegen die Nachbarschaft erhoben werden.

Paragraph 9:
Die Auflösung der Nachbarschaft kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung der Nachbarschaft“ stehen. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a)  der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b)  von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder der Nachbarschaft schriftlich gefordert wurde.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Bei Auflösung der Nachbarschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt ihr Vermögen an das katholische Pfarramt Nickenich mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen ausschließlich für den Kindergarten in Nickenich verwendet werden darf.

Paragraph 10:
Jede Änderung dieser Satzung bedarf eines Beschlusses der Jahreshauptversammlung. Der Beschluss muss mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.


Nickenich, im November 1982

In vorstehender Satzung sind Änderungen und Ergänzungen aus den Jahreshauptversammlungen vom 26.1.1992 und vom 19.1.1997 und vom 31.1.2010 eingearbeitet.

Nickenich, im Januar 2010

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Satzung / Neue - alte Version der Satzung
« am: Sa, 4. Juli 2009, 08:30 Uhr »
Hier habe ich die beim Sommerfest 2009 vorgestellte Version der ab der Jahreshauptversammlung 2010 geltenden Satzung als pdf-Datei hinterlegt. nur registrierte Benutzen dürfen diese Datei runterladen. Bitte anmelden!

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